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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge rechtmäßiger Zurückweisung der Berufung gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung einer Eigentumsübertragung mangels Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers; Legitimation des Beschwerdeführers angesichts einer Vollmachtserteilung an den nunmehrigen Beschwerdevertreter vor Bestellung einer Sachwalterin gegeben; kein Anlaß für Verständigung des PflegschaftsgerichtsRechtssatz
Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde wurde durch einen Rechtsanwalt eingebracht, der sich unter Hinweis auf §8 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berief.
Das Landesgericht Wels als Rekursgericht ging bei seiner Entscheidung über den Rekurs gegen die Bestellung einer Sachwalterin für den Beschwerdeführer gemäß §273 ABGB davon aus, daß der nunmehrige Beschwerdevertreter bevollmächtigt war, den Beschwerdeführer auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters zu vertreten. Das Rekursgericht vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Betroffene (also der nunmehrige Beschwerdeführer) zur Zeit der Vollmachtserteilung an (Rechtsanwalt) Dr. H (den nunmehrigen Beschwerdevertreter) im September 1992 offenkundig unfähig war, den Zweck der Vollmacht zu erkennen; es sei daher davon auszugehen, daß der Betroffene (sowohl von der einstweiligen Sachwalterin als auch) von seinem selbstgewählten Vertreter - dem nunmehrigen Beschwerdevertreter - vertreten werde. Der Verfassungsgerichtshof hat keinen Anlaß, in dieser Frage einen anderen Standpunkt einzunehmen.
Mit Rücksicht darauf, daß das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters rechtskräftig abgeschlossen ist, sah der Verfassungsgerichtshof auch zu einem Vorgehen iS des §6a ZPO keinen Anlaß.
Schlagworte
Sachwalterbestellung, Rechts- und Handlungsfähigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / Prozeßvollmacht, Berufung, GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1296.1993Dokumentnummer
JFR_10049772_93B01296_01