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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar besitzt nach § 6 Wr GaragenG einen Rechtsanspruch darauf, daß mit der Errichtung von Garagen keine das zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung eintritt (Hinweis E 20.9.1988, 88/05/0119).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050171.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011