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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §32;Rechtssatz
Für das Tatbestandsmerkmal des Eintritts in den Militärdienst eines fremden Staates ist erforderlich, daß der Betreffende - völkerrechtlich gesehen - die Stellung eines Organs dieses anderen Staates erlangt, seine Handlungen diesem Staat also zuzurechnen sind, gleich, ob es sich dabei um reguläre oder um Sondereinheiten handelt (hier: Aus der Bezeichnung als "kroatische Militärpolizei" und "bestrafende Einheit" in Mostar ergibt sich nicht zwingend eine Zurechnung zum kroatischen Staat, sondern nur zur kroatischen Bevölkerungsgruppe in Bosnien-Herzegowina).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994010651.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013