RS Vfgh 1995/2/28 V6/93, V7/93

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ArbVG §19 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Satzungen von Kollektivverträgen mangels Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung infolge Außerkraftsetzung der Satzungen durch nachfolgende Kollektivverträge

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Satzungen der Kollektivverträge für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe und für Angestellte des Gewerbes 1992.

Die vom Bundeseinigungsamt ins Treffen geführten Kollektivverträge setzten mit ihrem Inkrafttreten am 01.01.93 nach §19 Abs2 ArbVG die angefochtenen Satzungen außer Kraft. Die von der antragstellenden Gesellschaft behaupteten Eingriffe in ihre Rechtssphäre durch diese Satzungen lagen daher schon zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht (mehr) vor.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die angefochtenen Satzungen für die Zeit ihrer Geltung weiterhin Wirkungen entfalten. Die von der antragstellenden Gesellschaft ins Treffen geführten Wirkungen können aber durch eine Aufhebung der Verordnungen nicht mehr beseitigt werden. Sie könnten nur von der Anlaßfallwirkung eines Verfahrens erfaßt werden, das im Hinblick auf die Präjudizialität der bekämpften Vorschriften über Antrag eines dazu berufenen Gerichtes oder aufgrund einer Beschwerde von Amts wegen eingeleitet wurde oder wird.

Entscheidungstexte

  • V 6,7/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1995 V 6,7/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Arbeitsverfassung, Kollektivvertrag, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V6.1993

Dokumentnummer

JFR_10049772_93V00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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