RS Vwgh 1996/12/17 96/05/0206

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs1;
BauO Krnt 1992 §21 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Anrainer iSd § 21 Abs 2 Krnt BauO 1992 sind nicht nur Eigentümer jener Grundstücke, die mit dem zu verbauenden Grundstück einen gemeinsamen Rain besitzen, sondern alle Eigentümer der im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke (Hinweis E 30.5.1995, 95/05/0049). Parteistellung kommt daher einem Anrainer gemäß § 21 Abs 2 Krnt BauO 1992 jedenfalls dann zu, wenn seine Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden können (Hinweis B 10.10.1995, 94/05/0289).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050206.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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