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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Anrainer iSd § 21 Abs 2 Krnt BauO 1992 sind nicht nur Eigentümer jener Grundstücke, die mit dem zu verbauenden Grundstück einen gemeinsamen Rain besitzen, sondern alle Eigentümer der im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke (Hinweis E 30.5.1995, 95/05/0049). Parteistellung kommt daher einem Anrainer gemäß § 21 Abs 2 Krnt BauO 1992 jedenfalls dann zu, wenn seine Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden können (Hinweis B 10.10.1995, 94/05/0289).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050206.X01Im RIS seit
03.05.2001