RS Vwgh 1996/12/17 96/08/0154

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/05 94/08/0033 1 (hier: Die bloße Erklärung, trotz aufrechter Inskription nicht tatsächlich zu studieren, sondern ein "Scheininskribent" zu sein, ist unmaßgeblich; Hinweis E 25.1.1994, 93/08/0269).

Stammrechtssatz

Die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Schulungsmaßnahme zu § 12 Abs 3 lit f AlVG (ohne Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs 4 legcit) besteht darin, daß der Betreffende nicht als arbeitslos iSd Abs 1 und 2 AlVG gilt und daher - ungeachtet des Vorliegens der übrigen, nach § 7 AlVG erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, ua auch der Arbeitswilligkeit iSd § 9 bis § 11 AlVG - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Das bedeutet, daß in diesen Fällen von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, daß der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsamt nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (Hinweis E 8.6.1993, 92/08/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080154.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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