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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aufgrund der Widmung "gemischtes Baugebiet" iSd § 6 Abs 8 Wr BauO ist ein höheres Maß an Lärm zulässig, als es auf einer Grundfläche mit der Widmung "Wohngebiet" zulässig wäre (Hinweis E 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985). Der Nachbar hat allerdings einen Rechtsanspruch darauf, daß mit der Errichtung von Garagen keine das zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung eintritt (Hinweis E 20.9.1988, 88/05/0119; hier:
Unzulässigkeit bei einem Istmaß von 36 dB und einem Spitzenwert von 45 dB verneint).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050181.X01Im RIS seit
11.05.2001