RS Vwgh 1996/12/17 94/05/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §6 Abs6;
BauO Wr §6 Abs8;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;

Rechtssatz

Aufgrund der Widmung "gemischtes Baugebiet" iSd § 6 Abs 8 Wr BauO ist ein höheres Maß an Lärm zulässig, als es auf einer Grundfläche mit der Widmung "Wohngebiet" zulässig wäre (Hinweis E 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985). Der Nachbar hat allerdings einen Rechtsanspruch darauf, daß mit der Errichtung von Garagen keine das zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung eintritt (Hinweis E 20.9.1988, 88/05/0119; hier:

Unzulässigkeit bei einem Istmaß von 36 dB und einem Spitzenwert von 45 dB verneint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050181.X01

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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