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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt bei Begünstigungsbestimmungen wie jener des § 212 BAO in den Hintergrund. Es ist daher Sache des Abgabepflichtigen, die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung - hiezu gehört auch, daß die Einbringung der Abgabenschuld nicht gefährdet ist - aus eigenem darzulegen und glaubhaft zu machen. Soweit es in diesem Zusammenhang um das Anbieten von Sicherheitsleistungen geht, ergibt sich aber auch aus dieser erhöhten Mitwirkungspflicht nicht, daß der Abgabepflichtige bereits von sich aus sämtliche Eigenschaften des Sicherungsgutes und sonstige dieses betreffenden Umstände initiativ darlegen müßte. Wenn der Abgabepflichtige das Sicherungsgut bezeichnet hat, hat daher die Behörde - soweit sie ausschließlich wegen der Einbringlichkeitsgefährdung die Voraussetzungen des § 212 BAO als nicht erfüllt erachtet - den Abgabepflichtigen anzuhalten, die für die Beurteilung der Sicherheitsleistung im Einzelfall erforderlichen Informationen vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996140037.X04Im RIS seit
20.11.2000