RS Vfgh 1995/2/28 B15/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Die Beschwerde war zunächst durch einen Irrtum der Kanzleileiterin der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fälschlicherweise an den Verwaltungsgerichtshof anstatt an den Verfassungsgerichtshof adressiert worden. Hernach wurde die Beschwerde samt Kuvert entgegen der bestehenden Dienstanweisung nicht neuerlich einem Juristen vorgelegt, und zwar weder von der Kanzleileiterin selbst, noch von deren Arbeitskollegin, welche die Beschwerde schließlich (an den Verwaltungsgerichtshof adressiert) abgefertigt hat.

Angesichts dieser mehrfachen Verfehlungen kann hier von einem "minderen Grad des Versehens" nicht gesprochen werden. Das Verhalten der vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsvertreter und deren Kanzleikräfte ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Entscheidungstexte

  • B 15/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1995 B 15/95

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B15.1995

Dokumentnummer

JFR_10049772_95B00015_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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