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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Die Beschwerde war zunächst durch einen Irrtum der Kanzleileiterin der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fälschlicherweise an den Verwaltungsgerichtshof anstatt an den Verfassungsgerichtshof adressiert worden. Hernach wurde die Beschwerde samt Kuvert entgegen der bestehenden Dienstanweisung nicht neuerlich einem Juristen vorgelegt, und zwar weder von der Kanzleileiterin selbst, noch von deren Arbeitskollegin, welche die Beschwerde schließlich (an den Verwaltungsgerichtshof adressiert) abgefertigt hat.
Angesichts dieser mehrfachen Verfehlungen kann hier von einem "minderen Grad des Versehens" nicht gesprochen werden. Das Verhalten der vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsvertreter und deren Kanzleikräfte ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B15.1995Dokumentnummer
JFR_10049772_95B00015_2_01