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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §3;Rechtssatz
Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 1991 bereits bei der Erstbehörde anhängiges Verfahren zur Feststellung, daß der Fremde nicht mehr Flüchtling ist, ist gemäß § 25 Abs 1 AsylG 1991 nach dem AsylG (1968) zu Ende zu führen, auch wenn die Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge unrichtiger Adressierung dem Asylwerber vor dem Inkraftreten des AsylG 1991 nicht zugekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010590.X01Im RIS seit
20.11.2000