RS Vwgh 1996/12/17 95/01/0590

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §3;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3 impl;

Rechtssatz

Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 1991 bereits bei der Erstbehörde anhängiges Verfahren zur Feststellung, daß der Fremde nicht mehr Flüchtling ist, ist gemäß § 25 Abs 1 AsylG 1991 nach dem AsylG (1968) zu Ende zu führen, auch wenn die Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge unrichtiger Adressierung dem Asylwerber vor dem Inkraftreten des AsylG 1991 nicht zugekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010590.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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