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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §20 Abs1;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausdehnung von Asyl gemäß § 20 Abs 1 AsylG 1991 verpflichtet, ihrer Entscheidung das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zugrunde zu legen. Aus dem Umstand, daß im Zeitpunkt der Erhebung des Ausdehnungsantrages über den Asylantrag des Ehemannes der Ausdehnungswerberin noch nicht entschieden war, kann für diese nichts gewonnen werden, weil damit die entscheidende Voraussetzung für eine Asylausdehnung fehlt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996011055.X01Im RIS seit
20.11.2000