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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Frage, ob die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen auch bei einem sehr weitgehend geänderten Vorhaben ihre Gültigkeit behält, ist für den Nachbarn nur insofern von Bedeutung, als ihm durch eine inzwischen eingetretene Änderung derselben subjektive öffentliche Rechte erwachsen, die er nur dann geltend machen kann, wenn für das geänderte Vorhaben auch eine neue Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen einzuholen ist (das E VS 6.7.1982, 2723, 2725, 2727/79, VwSlg 10792 A/1982, ist auf den Beschwerdefall nicht übertragbar).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050171.X12Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011