RS Vwgh 1996/12/17 94/05/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §11;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §9;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen auch bei einem sehr weitgehend geänderten Vorhaben ihre Gültigkeit behält, ist für den Nachbarn nur insofern von Bedeutung, als ihm durch eine inzwischen eingetretene Änderung derselben subjektive öffentliche Rechte erwachsen, die er nur dann geltend machen kann, wenn für das geänderte Vorhaben auch eine neue Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen einzuholen ist (das E VS 6.7.1982, 2723, 2725, 2727/79, VwSlg 10792 A/1982, ist auf den Beschwerdefall nicht übertragbar).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050171.X12

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten