RS Vwgh 1996/12/17 95/01/0590

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §3;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3 impl;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Bloß aus dem Umstand, daß das seinerzeitige totalitäre System in Rumänien nicht mehr existiere, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß eine weitere Asylgewährung für den Flüchtling nicht mehr erforderlich sei. Diese Annahme setzt vielmehr Ermittlungen über die tatsächliche Situation im Heimatland des Flüchtlings im Zeitpunkt der Bescheiderlassung voraus (Hinweis E 15.12.1993, 93/01/0090).

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010590.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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