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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Anbot von Bescheinigungsmitteln; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Den Wiedereinsetzungsantrag begründet der Einschreiter - ohne Anbot von Bescheinigungsmitteln -, im wesentlichen damit, daß er sich an einen Mitarbeiter seines früheren Arbeitgebers gewandt habe, der ihm jedoch die nicht zutreffende Auskunft erteilt habe, daß der Bescheid (betreffend Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) nicht bekämpfbar sei. Erst nach Zustellung des Ausweisungsbescheides der BH Wien-Umgebung habe er sich an den nunmehrigen Rechtsvertreter gewandt, welcher anläßlich einer Akteneinsicht festgestellt habe, daß die Frist zur Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen sei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B51.1995Dokumentnummer
JFR_10049772_95B00051_01