RS Vwgh 1996/12/17 96/05/0101

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §50;
BauO Wr §58 Abs2 litd;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend die Zuerkennung der Mehrleistungsentschädigung gemäß § 58 Abs 2 lit d Wr BauO an den Eigentümer der Liegenschaften, von denen der Straßengrund seinerzeit unentgeltlich abgetreten wurde, ist der Eigentümer von der Gemeinde aus Anlaß einer (hier gegenüber seinem Rechtsvorgänger genehmigten) Grundabteilung gemäß § 17 Abs 1 Wr BauO und § 17 Abs 4 Wr BauO unentgeltlich in das öffentliche Gut abzutretenden Grundflächen, die jedoch bereits im öffentlichen Gut lagen, nicht Partei, da ihm durch die Zuerkennung der Entschädigung noch nicht eine unmittelbare Verpflichtung zu einer Leistung auferlegt wird. Erst in dem nach Zuerkennung der Entschädigung eingeleiteten Verfahren betreffend Kostenersatz hat der letztgenannte Eigentümer als der hiezu nach § 50 Wr BauO Verpflichtete Parteistellung.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050101.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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