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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend die Zuerkennung der Mehrleistungsentschädigung gemäß § 58 Abs 2 lit d Wr BauO an den Eigentümer der Liegenschaften, von denen der Straßengrund seinerzeit unentgeltlich abgetreten wurde, ist der Eigentümer von der Gemeinde aus Anlaß einer (hier gegenüber seinem Rechtsvorgänger genehmigten) Grundabteilung gemäß § 17 Abs 1 Wr BauO und § 17 Abs 4 Wr BauO unentgeltlich in das öffentliche Gut abzutretenden Grundflächen, die jedoch bereits im öffentlichen Gut lagen, nicht Partei, da ihm durch die Zuerkennung der Entschädigung noch nicht eine unmittelbare Verpflichtung zu einer Leistung auferlegt wird. Erst in dem nach Zuerkennung der Entschädigung eingeleiteten Verfahren betreffend Kostenersatz hat der letztgenannte Eigentümer als der hiezu nach § 50 Wr BauO Verpflichtete Parteistellung.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050101.X01Im RIS seit
11.07.2001