RS Vwgh 1996/12/17 96/05/0271

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art132;
GdO Bgld 1965 §77 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Zurückweisung der Vorstellung wird die Gemeinde in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Läßt der Vorstellungswerber die Entscheidung über die Zurückweisung unbekämpft, ist der VwGH erst nach Erhebung einer zulässigen Säumnisbeschwerde zur Entscheidung darüber befugt, ob der Bürgermeister (Gemeinderat) seiner Entscheidungspflicht (durch Erlassung eines formell gültigen Bescheides) nachgekommen ist oder nicht.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Einwendung der entschiedenen Sache Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050271.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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