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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung der Berufung gegen die Zurückweisung eines Antrags auf neuerliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft infolge Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wegen bereits früher erfolgter Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge unrichtiger Zusammensetzung der nach dem Tir GVG 1993 zuständigen Landes-GrundverkehrskommissionRechtssatz
Keine Bedenken gegen §28 und §40 Tir GVG 1993.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge unrichtiger Zusammensetzung der nach dem Tir GVG 1993 zuständigen Landes-Grundverkehrkommission (vgl E v 27.02.95, B721/94).
Die Behörde konnte sich auf §16 Abs1, erster Satz, Tir GVG 1983 stützen, wonach unmittelbar durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung der dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Rechtserwerb nichtig wird. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, hatte in seinem Antrag vom September 1993 ausdrücklich und ausschließlich auf den Kaufvertrag aus dem Jahre 1976 Bezug genommen und erst im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angedeutet, das alte, möglicherweise nichtige Rechtsgeschäft sei Inhalt einer zwischenzeitig neu geschlossenen mündlichen Vereinbarung geworden. Angesichts dessen kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Behördenzuständigkeit, KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1160.1994Dokumentnummer
JFR_10049772_94B01160_01