RS Vwgh 1996/12/17 96/05/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3;

Rechtssatz

Den Nachbarn kommen gemäß § 31 Abs 4 OÖ BauO 1994 subjektive öffentliche Rechte aus jenen Bestimmungen zu, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Dies ist zunächst das Recht auf Einhaltung der entsprechenden Widmungskategorie, sofern diese einen entsprechenden Immissionsschutz gewährt; dies kann bei der Widmung Wohngebiet nicht zweifelhaft sein. Die demonstrative Aufzählung im § 31 Abs 4 OÖ BauO 1994 schließt auch nicht aus, daß andere Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes Interessen der Nachbarschaft dienen. Zwar kann aus den im § 3 OÖ BauTG 1994 enthaltenen Bestimmungen über die allgemeinen Erfordernisse baulicher Anlagen allein der Nachbar noch kein subjektives öffentliches Recht ableiten, soweit die Grundsätze über die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen eine nähere Konkretisierung in bezug auf den Schutz der Nachbarschaft enthalten - solches ergibt sich aus der Definition der schädlichen Umwelteinwirkungen im § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 - können jedoch auch insoweit subjektive öffentliche Nachbarrechte betroffen sein (Hinweis E 27.8.1996, 96/05/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050167.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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