RS Vwgh 1996/12/17 96/14/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/17 89/15/0048 4

Stammrechtssatz

Eine unselbständige Nebenleistung ist dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt. Die Merkmale der Nebensächlichkeit und des engen Zusammenhanges der Nebenleistung mit der Hauptleistung sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nebenleistung die Hauptleistung ermöglicht, abrundet oder ergänzt (Hinweis E 17.12.1973, 643/73, E 5.4.1984, 83/15/0045, VwSlg 5880 F/1984). Maßgeblich ist der Leistungsvorgang und nicht, ob die Leistungen auf ein und demselben Vertrag beruhen und ob das Entgelt für jede einzelne Leistung oder als Gesamtentgelt berechnet wurde

(Hinweis E 4.4.1974, 1718/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140016.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten