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L82004 Bauordnung OberösterreichNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Selbst unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit eines eine Fahrschule betreffenden Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungsart und Nutzungsart ist die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung des Nachbarn durch Einwirkungen iSd § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 durch den Betrieb der Fahrschule, insbesondere der Benutzung der Garagen und Stellplätze, möglich ist, grundsätzlich nicht ohne Mithilfe von Sachverständigen zu treffen (Hinweis E 20.6.1995, 94/05/0284).
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050167.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009