RS Vwgh 1996/12/17 96/05/0167

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;

Rechtssatz

Selbst unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit eines eine Fahrschule betreffenden Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungsart und Nutzungsart ist die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung des Nachbarn durch Einwirkungen iSd § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 durch den Betrieb der Fahrschule, insbesondere der Benutzung der Garagen und Stellplätze, möglich ist, grundsätzlich nicht ohne Mithilfe von Sachverständigen zu treffen (Hinweis E 20.6.1995, 94/05/0284).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050167.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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