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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/30 95/19/1717 1 (hier: Mangelhaftigkeit des Antragsvorbringens des Wiederaufnahmswerbers)Stammrechtssatz
Für den Beginn des Postenlaufes gem § 33 Abs 3 AVG ist es maßgeblich, wann ein Schriftstück von der Post in Behandlunggenommen wird. Für den Fall des Einwurfes in einen Briefkastenfolgt daraus, daß das Schriftstück, damit eine Frist gewahrt ist, am letzten Tag der Frist vor der letzten am Briefkastenvermerkten Aushebezeit eingeworfen werden muß (Hinweis E 7.5.1982, 81/04/0136, 0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010418.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013