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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §1;Rechtssatz
Wird ein Teil eines Bebauungsplanes vom VfGH in bezug auf bestimmte Grundstücke als gesetzwidrig aufgehoben, ist der Verordnungsgeber verpflichtet, eine dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH Rechnung tragende Ergänzung des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes zu erlassen, um so den für das in der Verordnung näher umschriebene Gebiet erlassenen Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan dem Gleichheitssatz entsprechend wieder zu vervollständigen (Hinweis E 27.2.1996, 96/05/0017, 0018).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050290.X02Im RIS seit
03.05.2001