RS Vwgh 1996/12/17 96/05/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §1;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs6;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Teil eines Bebauungsplanes vom VfGH in bezug auf bestimmte Grundstücke als gesetzwidrig aufgehoben, ist der Verordnungsgeber verpflichtet, eine dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH Rechnung tragende Ergänzung des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes zu erlassen, um so den für das in der Verordnung näher umschriebene Gebiet erlassenen Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan dem Gleichheitssatz entsprechend wieder zu vervollständigen (Hinweis E 27.2.1996, 96/05/0017, 0018).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050290.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten