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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ob ein Gemeinderatsmitglied mit dem Verschweigen der Tatsache der unrichtigen Kundmachung einer Gemeinderatssitzung seine Pflichten gemäß § 21 NÖ GdO verletzt, ist auf die allfällige Nichtigkeit dieser Sitzung ohne Einfluß und liegt daher nicht im öffentlichen Interesse.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994010797.X01Im RIS seit
25.01.2001