RS Vwgh 1996/12/17 94/01/0797

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
beobachten
merken

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdO NÖ 1973 §21;

Rechtssatz

Ob ein Gemeinderatsmitglied mit dem Verschweigen der Tatsache der unrichtigen Kundmachung einer Gemeinderatssitzung seine Pflichten gemäß § 21 NÖ GdO verletzt, ist auf die allfällige Nichtigkeit dieser Sitzung ohne Einfluß und liegt daher nicht im öffentlichen Interesse.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010797.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten