TE Vfgh Beschluss 2004/11/30 B1269/04

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit selbst verfasster Eingabe vom 6. Oktober 2004 beantragt der Einschreiter die "Aufhebung des Beschlusses des VwGH-Wien vom 29.07.2004 zu Az. Zlen. 2004/16/0130 bis 0133-4 und Wiedereinsetzung in den 'vorigen Stand' bei gleichzeitiger 'Aufhebung des Beschlusses' des VwGH Wien zu Zlen.: VH 2004/116/0006 bis 0009-4 vom 23.06.2004 und gleichzeitiger Fristneufestsetzung zur Einbringung der VwGH-Beschwerden in obigen Verfahren".

Weder Art144 B-VG noch eine andere Verfassungsbestimmung räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zu überprüfen (siehe VfSlg. 10.351/1985).

Ebensowenig ist der Verfassungsgerichtshof zuständig, über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen allfälliger Versäumung von Fristen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden (vgl. §35 VfGG iVm §§146, 148 ZPO bzw. §46 VwGG).

Die Eingabe war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1269.2004

Dokumentnummer

JFT_09958870_04B01269_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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