RS Vwgh 1996/12/17 95/08/0005

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §40 Abs1;
ASVG §410 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Eine als Rechtsgutachten in Bescheidform zu wertende "Feststellung" bloßer Elemente der Ermittlung der Höhe der Beitragsgrundlage entspricht nicht den Anforderungen an einen Beitragsgrundlagenbescheid und wäre gem § 410 Abs 1 Z 1 ASVG auch dann nicht zulässig, wenn einem Beitragsgrundlagenbescheid deshalb nichts entgegenstünde, weil ein Bescheid über die Verpflichtung zur Zahlung konkreter Beiträge nicht begehrt wurde (Hinweis E 19.3.1987, 86/08/0239).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080005.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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