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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §79a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/19/0327 2 (hier: Bei - den selben Beschwerdeführer betreffender - Hausdurchsuchung und Personsdurchsuchung handelt es sich im Beschwerdefall - ungeachtet des Umstandes, daß die Personendurchsuchung durchgeführt wurde, um die gefahrlose Hausdurchsuchung zu ermöglichen - um verschiedene, gesondert zu behandelnde Verwaltungsakte, daher gesonderte Behandlung des Kostenersatzes hinsichtlich obsiegen und unterliegen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem unterschiedlichen Zweck (Personendurchsuchung: Sicherung der einschreitenden Beamten, Hausdurchsuchung: Suche nach Suchtgift), sondern auch aus der Tatsache, daß sich die Personendurchsuchung nur an einen der beiden Adressaten der Hausdurchsuchung richtete).Stammrechtssatz
Auch bei Entscheidungen über den Kostenersatz gem § 79a AVG ist der Fall der Bekämpfung mehrerer Verwaltungsakte durch mehrere Bf in einer Beschwerde so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (Hinweis E 10.10.1990, 89/03/0257, 0258).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994010714.X02Im RIS seit
20.11.2000