RS Vwgh 1996/12/17 96/08/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des für § 12 Abs 4 AlVG entscheidenden Erweises einer objektiven Vereinbarkeit von Studium und Beschäftigung ist es zwar nicht erforderlich, daß mehrere Beschäftigungsverhältnisse unmittelbar aneinander anschließen, es schaden auch die üblichen kurzen Intervalle bei der Aufeinanderfolge von Beschäftigungsverhältnissen nicht; zum Teil mehrere Monate übersteigende Unterbrechungen hindern aber die Vergleichbarkeit mit einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080134.X04

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten