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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des für § 12 Abs 4 AlVG entscheidenden Erweises einer objektiven Vereinbarkeit von Studium und Beschäftigung ist es zwar nicht erforderlich, daß mehrere Beschäftigungsverhältnisse unmittelbar aneinander anschließen, es schaden auch die üblichen kurzen Intervalle bei der Aufeinanderfolge von Beschäftigungsverhältnissen nicht; zum Teil mehrere Monate übersteigende Unterbrechungen hindern aber die Vergleichbarkeit mit einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080134.X04Im RIS seit
18.10.2001