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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1972 §27 Abs1;Rechtssatz
Die Abschichtung eines stillen Gesellschafters durch den Handelsherrn als Inhaber eines Handelsgewerbes stellt die letztmalige Zuweisung eines Gewinnanteils dar. Wird somit ein stiller Gesellschafter zu einem höheren Betrag abgefunden, als dies dem Stand seiner Einlage entspricht, stellt der Unterschiedsbetrag ein besonderes Entgelt dar, das neben laufenden Einkünften aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter geleistet wird. Beteiligt sich der Abgabepflichtige mit Gesellschaftsvertrag vom Juli 1984 als stiller Gesellschafter am Betrieb des Handelsherrn und verkauft dieser seinen Betrieb an einen Dritten, so ist der vom Abgabepflichtigen erklärte "Veräußerungsgewinn" nach § 27 Abs 2 Z 1 EStG 1972 steuerpflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993140221.X01Im RIS seit
07.06.2001