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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §30 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Neuwertversicherung für gebrauchten Hausrat handelt es sich nicht um eine "angemessene" Versicherung iSd § 30 Abs 1 letzter Satz RGV, deren Kosten zur Gänze vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zu tragen wären. Das würde nämlich letztlich bedeuten, daß im Falle eines Schadens auf Kosten des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gebrauchtes Gut durch neues Gut zu ersetzen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992120236.X02Im RIS seit
11.07.2001