RS Vwgh 1996/12/18 96/18/0349

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §37;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;
ZustG §14;

Rechtssatz

Der Leiter der Haftanstalt ist als verlängerter Arm der Post anzusehen, weshalb der Postenlauf eines von einem Strafgefangenen erhobenen Rechtsmittels bereits mit der Übergabe an den Leiter der Anstalt (oder die vom Leiter bestimmten Personen) beginnt (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0084, VwSlg 11473 A/1984; E 21.9.1984, 83/02/0524). Die Behörde ist aufgrund dessen in Fällen, in denen ihr bekannt ist, daß die ein Rechtsmittel ergreifende Person zu diesem Zeitpunkt in einer Haftanstalt angehalten wird, verpflichtet, Ermittlungen dahin anzustellen, wann der Häftling das Rechtsmittel tatsächlich dem Leiter oder einem von diesem bestimmten Anstaltsorgan zur Weiterleitung im Postweg übergeben hat und zu dieser Frage Parteiengehör zu gewähren.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180349.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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