RS Vfgh 1995/3/2 G279/94

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

IESG §7 Abs1
VfGG §62 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des IESG "idgF" mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Gesetzesvorschrift; "geltende Fassung" der zur Aufhebung begehrten Rechtsvorschrift angesichts der unübersichtlichen Rechtslage nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags des OGH auf Aufhebung des ersten Satzes des §7 Abs1 IESG, BGBl 324/1977, "idgF".

Ein Antrag, der sich damit begnügt, die angefochtene Norm bloß mit den Worten "in der geltenden Fassung" zu nennen, statt sie konkret - etwa durch genaue Angabe der Fundstelle der Rechtsvorschrift in der zur Aufhebung begehrten Fassung oder zumindest durch deren wörtliche Wiedergabe - zu bezeichnen, wird dem strengen Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG jedenfalls dann nicht gerecht, wenn sich aus dem Blickwinkel der zu entscheidenden Rechtssache die "geltende Fassung" der zur Aufhebung begehrten Rechtsvorschrift nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen läßt.

Auch aus dem Inhalt des Antrages insgesamt läßt sich angesichts der unübersichtlichen Rechtslage die zur Aufhebung beantragte Fassung der bekämpften Bestimmung nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen: dies schon deshalb nicht, weil §7 Abs1 erster Satz IESG während des dem Antrag zugrundeliegenden Gerichtsverfahrens durch ArtIII Z8 des InsolvenzrechtsänderungsG 1994, BGBl 153, inhaltlich und durch Art24 Z1 des Arbeitsmarktservice-BegleitG, BGBl 314/1994, auch in seinem Wortlaut geändert wurde.

Entscheidungstexte

  • G 279/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.03.1995 G 279/94

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G279.1994

Dokumentnummer

JFR_10049698_94G00279_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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