RS Vwgh 1996/12/18 95/18/0822

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §64;
MRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StGB §129 Z2;
StVO 1960 §5;

Rechtssatz

Für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 ist nicht das Vorliegen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen (oder rechtskräftiger verwaltungsbehördlicher Bestrafungen) maßgeblich, sondern das solchen Verurteilungen (Bestrafungen) zugrundeliegende Fehlverhalten des Fremden in seiner Gesamtheit (Hinweis E 30.4.1996, 95/18/0075). Der Mangel an Feststellungen über dieses Fehlverhalten fällt besonders ins Gewicht, wenn das Ausmaß der gerichtlich verhängten Strafe (hier: der Fremde wurde wegen § 12 (dritter Fall), § 127, § 129 Z 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt) es nicht zuläßt, auf ein die Versagung jedenfalls rechtfertigendes Fehlverhalten des Fremden zu schließen, und er wegen Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG bestraft wurde, denen nach der Judikatur des VwGH nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden kann wie zB den Verstößen gegen § 5 StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) oder § 64 KFG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung), bei welchen Übertretungen es sich um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen iSd § 18 Abs 2 Z 2 FrG 1993 handelt (Hinweis E 21.12.1995, 94/18/1021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180822.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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