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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Für die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 ist nicht das Vorliegen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen (oder rechtskräftiger verwaltungsbehördlicher Bestrafungen) maßgeblich, sondern das solchen Verurteilungen (Bestrafungen) zugrundeliegende Fehlverhalten des Fremden in seiner Gesamtheit (Hinweis E 30.4.1996, 95/18/0075). Der Mangel an Feststellungen über dieses Fehlverhalten fällt besonders ins Gewicht, wenn das Ausmaß der gerichtlich verhängten Strafe (hier: der Fremde wurde wegen § 12 (dritter Fall), § 127, § 129 Z 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt) es nicht zuläßt, auf ein die Versagung jedenfalls rechtfertigendes Fehlverhalten des Fremden zu schließen, und er wegen Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG bestraft wurde, denen nach der Judikatur des VwGH nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden kann wie zB den Verstößen gegen § 5 StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) oder § 64 KFG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung), bei welchen Übertretungen es sich um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen iSd § 18 Abs 2 Z 2 FrG 1993 handelt (Hinweis E 21.12.1995, 94/18/1021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180822.X01Im RIS seit
12.06.2001