RS Vwgh 1996/12/18 96/18/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrPolG 1954 §3;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Beim VfGH sind Bedenken, daß § 19 FrG 1993 und § 20 FrG 1993 iZm der Frage der Parteistellung dem im Verfassungsrang stehenden Art 8 MRK zuwiderlaufen könnten, nicht entstanden. Der VfGH hat vielmehr in seinem Beschluß vom 11.6.1990, B 417/90 zum Ausdruck gebracht, daß ein (zwar auf Grund des FrPolG erlassenes, aber einem Aufenthaltsverbot nach dem FrG 1993 insoferne gleichzuhaltendes) Aufenthaltsverbot ausschließlich die Rechte des Fremden, gegen den dieses verhängt wurde, gestaltet, wogegen in der Rechtssphäre Dritter "nur Reflexwirkungen" auftreten können (hier: Zurückweisung der Berufung der Ehegattin des Fremden gegen die gegenüber dem Fremden erfolgte Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegen fehlender Parteistellung; Zurückweisung der Beschwerde der Ehegattin gegen den Berufungsbescheid gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen fehlender Berechtigung zur Erhebung).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180243.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten