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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Beim VfGH sind Bedenken, daß § 19 FrG 1993 und § 20 FrG 1993 iZm der Frage der Parteistellung dem im Verfassungsrang stehenden Art 8 MRK zuwiderlaufen könnten, nicht entstanden. Der VfGH hat vielmehr in seinem Beschluß vom 11.6.1990, B 417/90 zum Ausdruck gebracht, daß ein (zwar auf Grund des FrPolG erlassenes, aber einem Aufenthaltsverbot nach dem FrG 1993 insoferne gleichzuhaltendes) Aufenthaltsverbot ausschließlich die Rechte des Fremden, gegen den dieses verhängt wurde, gestaltet, wogegen in der Rechtssphäre Dritter "nur Reflexwirkungen" auftreten können (hier: Zurückweisung der Berufung der Ehegattin des Fremden gegen die gegenüber dem Fremden erfolgte Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegen fehlender Parteistellung; Zurückweisung der Beschwerde der Ehegattin gegen den Berufungsbescheid gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen fehlender Berechtigung zur Erhebung).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180243.X02Im RIS seit
20.11.2000