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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §85 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0041Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/12/18 95/15/0035 1 (hier: gilt auch bei Festnahme bzw Hausdurchsuchung)Stammrechtssatz
Bei der Verhängung der Untersuchungshaft nach §§ 86 f FinstrG kommt es lediglich auf den Verdacht hinsichtlich des betreffenden Finanzvergehens an. Es kommt nicht auf einen Verdacht hinsichtlich eines Deliktes nach dem Strafgesetzbuch bzw nach dem Suchtgiftgesetz an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995150036.X03Im RIS seit
03.04.2001