RS Vwgh 1996/12/18 95/15/0036

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §85 Abs1;
FinStrG §86 Abs1;
FinStrG §93 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/18 95/15/0035 1 (hier: gilt auch bei Festnahme bzw Hausdurchsuchung)

Stammrechtssatz

Bei der Verhängung der Untersuchungshaft nach §§ 86 f FinstrG kommt es lediglich auf den Verdacht hinsichtlich des betreffenden Finanzvergehens an. Es kommt nicht auf einen Verdacht hinsichtlich eines Deliktes nach dem Strafgesetzbuch bzw nach dem Suchtgiftgesetz an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150036.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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