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27/01 RechtsanwälteNorm
FinStrG §89 Abs3 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0156Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/29 92/15/0090 4Stammrechtssatz
Daß in Abrechnungen, Honorarnoten und Quittungen eines Rechtsanwaltes auch Namen von Klienten sowie für erbrachte Leistungen enthalten sind, führt noch nicht dazu, diese als zur Information des Rechtsanwaltes hergestellt und damit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegend, anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150155.X03Im RIS seit
03.04.2001