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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/12/18 96/12/0336 1 (hier: Antrag auf Veranlassung der psychiatrischen Untersuchung näher genannter oberster Organe des Bundes)Stammrechtssatz
Der Antrag des Beamten (Beamten im Ruhestand) auf Auszahlung einer großen Subvention zur Förderung seines fotografischen Schaffens ist insbesondere vor dem Hintergrund der aktenkundigen Auseinandersetzungen zwischen dem Beamten und der belangten Behörde (die den Beamten betreffenden Akten der belangten Behörde umfassen in mehreren Aktenreihen mehrere hundert Ordnungszahlen), als ein absurder Antrag anzusehen, der keine Entscheidungspflicht auslöste (Hinweis B 26.6.1996, 96/12/0105, B 26.6.1996, 96/12/0165).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120337.X01Im RIS seit
20.11.2000