RS Vwgh 1996/12/18 96/12/0337

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/12/18 96/12/0336 1 (hier: Antrag auf Veranlassung der psychiatrischen Untersuchung näher genannter oberster Organe des Bundes)

Stammrechtssatz

Der Antrag des Beamten (Beamten im Ruhestand) auf Auszahlung einer großen Subvention zur Förderung seines fotografischen Schaffens ist insbesondere vor dem Hintergrund der aktenkundigen Auseinandersetzungen zwischen dem Beamten und der belangten Behörde (die den Beamten betreffenden Akten der belangten Behörde umfassen in mehreren Aktenreihen mehrere hundert Ordnungszahlen), als ein absurder Antrag anzusehen, der keine Entscheidungspflicht auslöste (Hinweis B 26.6.1996, 96/12/0105, B 26.6.1996, 96/12/0165).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120337.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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