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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §161 Abs1;Rechtssatz
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat bei Entscheidung über die Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft zu prüfen, ob diese zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995150035.X02Im RIS seit
11.07.2001