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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/06/05 96/20/0278 1Stammrechtssatz
Auf Ansuchen oder Beschwerden gem § 122 StVG braucht dem Strafgefangenen kein Bescheid erteilt zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Strafgefangene kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200712.X01Im RIS seit
25.01.2001