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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §93 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0156Rechtssatz
Es liegt in der Natur von Hausdurchsuchungen, daß oftmals das konkrete Aussehen und die konkrete Stückzahl der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist. Deshalb ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150155.X05Im RIS seit
03.04.2001