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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/12/20 95/01/0441 1Stammrechtssatz
Die Ausstellung eines Reisepasses (auf Grund der dieser zugrundeliegenden Antragstellung) muß als eine der Formen angesehen werden - soferne nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird -, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Die Mentalreservation des Asylwerbers, daß er sich mit dieser Antragstellung nicht unter den Schutz seines Heimatlandes begeben wollte, beeinträchtigt jedoch nicht die freie Willensbildung. Ist aber die Willensbildung frei von physischen oder psychischen Zwängen gewesen, ist der Asylwerber auch für das von ihm gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses) verantwortlich; diese entfaltet dann auch gegen ihn Wirkungen (Hinweis E 27.6.1995, 94/20/0546).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200787.X01Im RIS seit
20.11.2000