RS Vwgh 1996/12/18 96/20/0787

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1 impl;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/20 95/01/0441 1

Stammrechtssatz

Die Ausstellung eines Reisepasses (auf Grund der dieser zugrundeliegenden Antragstellung) muß als eine der Formen angesehen werden - soferne nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird -, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Die Mentalreservation des Asylwerbers, daß er sich mit dieser Antragstellung nicht unter den Schutz seines Heimatlandes begeben wollte, beeinträchtigt jedoch nicht die freie Willensbildung. Ist aber die Willensbildung frei von physischen oder psychischen Zwängen gewesen, ist der Asylwerber auch für das von ihm gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses) verantwortlich; diese entfaltet dann auch gegen ihn Wirkungen (Hinweis E 27.6.1995, 94/20/0546).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200787.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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