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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da Feststellungen über die in dem vom Fremden in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 1 FrG 1993 bezeichneten Staat (hier: Pakistan) allgemein herrschende Situation nicht geeignet sind, eine konkrete Gefährdung und/oder Bedrohung iSd § 37 Abs 1 FrG 1993 und/oder des § 37 Abs 2 FrG 1993 darzutun, macht der Fremde auch mit der Rüge, die Behörde habe es unterlassen, die im Verwaltungsverfahren angebotenen Beweise zur aktuellen Menschenrechtssituation in diesem Staat (Einholung von Gutachten des UNHCR und des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Menschenrechte) aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen, keinen relevanten Verfahrensmangel geltend.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180685.X01Im RIS seit
20.11.2000