RS Vwgh 1996/12/18 94/15/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z4;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §27 Abs1 Z4;
EStG 1988 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/04 86/13/0116 1 (hier: Der Abgabepflichtige behauptet nicht, daß der notleidende Klient ohne die Unterstützung durch Gewährung von Krediten oder in ähnlicher Weise nicht gewonnen oder gehalten werden kann).

Stammrechtssatz

Es gehört nicht zu den beruflichen Obliegenheiten eines Rechtsanwaltes, notleidende Klienten durch Gewährung von Krediten oder in ähnlicher Weise finanziell zu unterstützen. Nur wenn Geldbeträge in Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt vorgestreckt werden (zB das Vorstrecken von Gerichts-, Zeugen- und Sachverständigengebühren) sind die vorgestreckten Beträge betriebliche Forderungen. Aufwendungen zur Einbringung solcher Forderungen bzw das Uneinbringlichwerden solcher Forderungen stellen einen betrieblich veranlaßten Aufwand dar. Hingegen sind Forderungen, die darauf zurückzuführen sind, daß ein Rechtsanwalt seinem Klienten Geldmittel für Aufwendungen vorstreckt, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rechtsanwaltes erwachsen, als Kapitalforderung im Sinne des § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1972 anzusehen, deren allfällige Uneinbringlichkeit steuerlich ebensowenig Berücksichtigung findet, wie der Verlust von anderem Privatvermögen und wie Aufwendungen zur Rettung von Privatvermögen, das vom Verlust bedroht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150157.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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