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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen gelten gemäß § 13 Abs 1 FinStrG auch für den Versuch. Damit erfordert jeder Versuch in subjektiver Hinsicht den Vorsatz, die Tat zu begehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150070.X01Im RIS seit
20.11.2000