Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §114 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0156Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/05 90/14/0238 1Stammrechtssatz
Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 57 Abs 1, § 114 Abs 1 sowie § 98 Abs 1 und § 98 Abs 4 FinStrG ergibt sich, daß als von Amts wegen aufzunehmende Beweismittel alles in Frage kommt, was zur Feststellung des Sachverhaltes dient, wobei ein Beweisverwertungsverbot nur insofern besteht, als unzulässig gewonnene Beweismittel nur bei der Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder des Nebenbeteiligten herangezogen werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996150155.X02Im RIS seit
03.04.2001