RS Vwgh 1996/12/18 96/15/0155

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114 Abs1;
FinStrG §57 Abs1;
FinStrG §98 Abs1;
FinStrG §98 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 90/14/0238 1

Stammrechtssatz

Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 57 Abs 1, § 114 Abs 1 sowie § 98 Abs 1 und § 98 Abs 4 FinStrG ergibt sich, daß als von Amts wegen aufzunehmende Beweismittel alles in Frage kommt, was zur Feststellung des Sachverhaltes dient, wobei ein Beweisverwertungsverbot nur insofern besteht, als unzulässig gewonnene Beweismittel nur bei der Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder des Nebenbeteiligten herangezogen werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150155.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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