RS Vfgh 1995/3/2 B1476/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1995
beobachten
merken

Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art18 Abs1
EMRK Art10
ÄrzteG §95 Abs1 Z1

Leitsatz

Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt; keine Beeinträchtigung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft durch Äußerungen über Organentnahmen; keine Verletzung des Determinierungsgebotes durch Formulierung der ärztlichen Standespflichten

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Formulierung "Ansehen der österreichischen Ärzteschaft" in §95 Abs1 Z1 ÄrzteG über die Standespflichten eines Arztes im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des Art18 B-VG.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß durch die inkriminierte Äußerung "die Herabsetzung von Ärztekollegen in der Öffentlichkeit" erfolgte. Der Beschwerdeführer hat lediglich seine Auffassung dargetan, daß es bei Organverpflanzungen notwendig sei, Organe Spendern bzw. Unfallopfern bereits zu einem Zeitpunkt zu entnehmen, zu dem der mit dem Eintritt des Todes einsetzende Zerfall der Organe noch nicht eingesetzt habe. Die Formulierung "müssen ... herausoperiert werden" bringt damit die Ansicht des Beschwerdeführers zum Ausdruck, daß Organverpflanzungen in einem von ihm als kritisch gewerteten Zeitpunkt zu erfolgen haben, wozu er seine Meinung pointiert äußert. Die inkriminierte Äußerung des Beschwerdeführers ist bei verfassungskonformer Auslegung des §95 Abs1 Z1 ÄrzteG jedenfalls nicht als disziplinär zu ahndende Darstellung des Standpunktes eines Arztes zu werten. Der Verfassungsgerichtshof ist der Meinung, daß in einer demokratischen, kritische Betrachtungen auch einschlägiger Art jedenfalls nicht ungewohnten Gesellschaft die in Rede stehende Äußerung hingenommen werden kann, ohne daß die öffentliche Ordnung, der Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer Schaden erleiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht Ärzte, Determinierungsgebot, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1476.1993

Dokumentnummer

JFR_10049698_93B01476_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten