RS Vwgh 1996/12/18 96/20/0793

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Ausdruck "soziale Gruppe" wurde als Auffangtatbestand in die FlKonv eingefügt und als solcher in das AsylG 1991 übernommen. Dieser überschneidet sich in weiten Bereichen mit den Gründen der Rasse, Religion und der Nationalität (Hinweis Rohrböck, Das Asylgesetz 1991, S 55 f). In einer bestimmten sozialen Gruppe befinden sich regelmäßig Personen mit ähnlichem Hintergrund, vergleichbaren Gewohnheiten oder sozialer Stellung; dies kann etwa ein bestimmter Berufsstand sein. Hinter der angesprochenen Regelung der FlKonv steht die Erwägung, daß die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe Anlaß zur Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (Hinweis Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S 21). Die Gruppe aller Ehebrecher ist nicht eine soziale Gruppe iSd § 1 Z 1 AsylG 1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200793.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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