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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Es erscheint bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise geboten, die einmalig für die Herstellung eines (späteres Kabelfernsehen ermöglichenden) Kabelanschlusses zu entrichtende Anschlußgebühr und die laufend für den Betrieb der Anlage zu entrichtenden Empfangsgebühren im Hinblick darauf, daß damit unterschiedliche Leistungen entgolten werden und auch die Schuldverhältnisse verschieden ausgestaltet sind, jeweils GESONDERT zu beurteilen. Hiebei ist es aber nicht gerechtfertigt, bloß wegen der Zeitraumbezogenheit der Empfangsgebühren diesen Charakter auch den einen solchen Bezug bei isolierter Betrachtung nicht aufweisenden Anschlußgebühren beizumessen. Ohne eine solche Zeitraumbezogenheit der mit den Anschlußgebühren entgoltenen Leistungen tritt die Gewinnrealisierung nach steuerlichen Gesichtspunkten nicht erst in Abhängigkeit vom laufenden Betrieb der jeweiligen Kabelfernsehanlage ein (Hinweis E 18.1.1994, 90/14/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150148.X01Im RIS seit
20.11.2000