RS Vwgh 1996/12/18 94/15/0150

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §7 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Umschreibung des gesetzlichen Tatbestandes in § 10 Abs 3 EStG 1988 - daß Gebäude "unmitttelbar dem Betriebszweck dienen oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind" - muß geschlossen werden, daß es auf die mit einem Gebäude, bei dessen Anschaffung oder Errichtung verfolgte Absicht zur künftigen Verwendung, wofür die tatsächlichen Verhältnisse ein Indiz darstellen, ankommt (Hinweis E 16.2.1994, 90/13/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150150.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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