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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs3;Rechtssatz
Aus der Umschreibung des gesetzlichen Tatbestandes in § 10 Abs 3 EStG 1988 - daß Gebäude "unmitttelbar dem Betriebszweck dienen oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind" - muß geschlossen werden, daß es auf die mit einem Gebäude, bei dessen Anschaffung oder Errichtung verfolgte Absicht zur künftigen Verwendung, wofür die tatsächlichen Verhältnisse ein Indiz darstellen, ankommt (Hinweis E 16.2.1994, 90/13/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150150.X02Im RIS seit
20.11.2000