RS Vwgh 1996/12/18 94/15/0168

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §5;

Rechtssatz

Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw deren Betrieben oder zwischen ineinander verflochtenen Personengesellschaften als betriebliche Vorgänger setzt voraus, daß die Leistungsverhältnisse dem allgemeinen Geschäftsverkehr entsprechend abgewickelt werden bzw daß diese Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Entnahmevorgänge/Einlagevorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden (Hinweis E 1.12.1992, 92/14/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150168.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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