RS Vwgh 1996/12/18 96/18/0552

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0827/65 B 25. September 1965 VwSlg 6772 A/1965 RS 2(Hier: Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlegene Bf stellte Antrag auf Wiederaufnahme und verband damit den Ablehnungsantrag.

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Erkenntnisses, die nach Anschauung der Partei unrichtig und unvollständig ist, kann, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis mitwirkenden Senatsmitglieder hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit dieser Senatsmitglieder im Sinne des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG 1965 für den Fall, als in der gleichen Angelegenheit derselbe Bfr neuerlich eine Beschwerde einbringt, bilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180552.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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